Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Darts Sport
Verein St. Jürgen von 1999 Lübeck e. V.", kurz DSV St. Jürgen. Der Verein
ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Lübeck.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des
Dartsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Errichtung von Sportanlagen, die Anschaffung und Bereitstellung von
Sportgeräten, sowie die Förderung der sportlichen Übungen und
Leistungen der Mitglieder. Spiele und Meisterschaften werden nach den
Regeln des jeweiligen Dartverbandes ausgetragen. Der DSV St. Jürgen von
1999
Lübeck e. V. will die Mitgliedschaft im DSB (Deutscher Sportbund)
erwerben und beibehalten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das abweichende
Kalenderjahr. Es beginnt am 1. Juli und endet am 30.6. des folgenden
Jahres.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Juristische Personen und passive Fördermitglieder haben kein Stimmrecht
bei Mitgliederversammlungen.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der
Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung eines
Mitgliedsausweises. Ablehnungen brauchen nicht begründet werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an
ein Vorstandsmitglied; sie ist grundsätzlich zum Schluss eines Quartals
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig. Die
Kündigungsfrist von 4 Wochen kann im Einzelfall vom Vorstand aufgehoben
werden.
c) durch Ausschluss
d) durch Streichung von der Mitgliederliste.
(4) Ein Ausschluss durch Streichung von der
Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied bestehende
Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den
Mahnungen müssen wenigstens 4 Wochen liegen. Eine Streichung von der
Mitgliederliste ist ebenfalls zulässig, wenn das Vereinsmitglied
unbekannt verzogen ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Die
Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied nicht gesondert bekannt zu
geben.
(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss
ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Es kann
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim
Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb
der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Beschluss.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Vorstandsmitglied
vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von mindestens 1 Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine
Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der
Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche
Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen
Entlastung.
d) Wahl des Vorstands
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Wahl des Jugendwartes
g) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
h) Beschlüsse über Satzungsänderung und
Vereinsauflösung.
i) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen
seinen Ausschluß durch den Vorstand.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert
oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des
Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§9 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe
des Monatsbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Die
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 10 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei
Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines
vergleichbaren Amtes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der
Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und
rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu
erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenführers und der übrigen
Vorstandsmitglieder.
§ 11 Jugendwart
Der Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der
Jugendwart kann auch Mitglied des Vorstandes sein. Scheidet der Jugendwart
während der Amtsperiode aus, so übernimmt der stellvertretende
Jugendwart die Dienstgeschäfte. Andernfalls wählt der Vorstand einen
Ersatz-Jugendwart für den Rest des Geschäftsjahres.
§ 12 Ausschüsse
Der Vorstand kann nach Bedarf einen Ausschuss
bestellen, wenn es die Interessen des Vereins erfordert. Dieser Ausschuss
darf mit erfahrenen qualifizierten Nichtmitgliedern besetzt werden. Der
Ausschuss obliegt die Beratung in allen Vereinsangelegenheiten. Er legt
die Beratungsergebnisse in Form von Empfehlungen zur Beschlussfassung dem
Vorstand vor. Bei der Verwendung der dafür erforderlichen Mittel ist er
an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
§ 13 Auflösung des Vereins, Änderung der Satzung
Die Mitgliederversammlung kann mit einer 2/3 Mehrheit
der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins
beschließen, bzw. Änderungen der Satzung vornehmen. Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an die Vorwerker Heime - Diakonische
Einrichtungen e. V. bzw. dem gemeinnützig anerkannten Rechtsnachfolger,
die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung ihres
steuerbegünstigten Vereinszweckes zu verwenden hat, zu.
Lübeck, den 01.07.1999
- Änderung vom 28.09.1999
- Änderung vom 29.07.2001
- Änderung vom 03.08.2003
Detlef Pohl Sven Gieseler
Stefan Thies
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 3. Vorsitzender
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